AG Lünen, 3 II 2/73 vom 22.08.1973 |
|||||||||||||||||||||||||||||
Linnenkamp39.de Informationen
für interessierte
Wohnungseigentümer |
Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer EigentümerversammlungAmtsgericht Lünen B e s c h l u ß In der Wohnungseigentumssache
- Antragsteller - - vertreten durch Rechtsanwälte [...], [...], [...], [...], [...], g e g e n die Firma [...] KG, [...], [...] vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, - Antragsgegnerin -
weitere Beteiligte die weiteren 61 Wohnungseigentümer werden die Antragsteller nach §§ 43 Abs. I Nr. 2, 44 Abs. IV WoEigG in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 37 Abs. II BGB (vgl. Weitnauer-Wirths, 4. Aufl., Anm. I, 1 zu § 24 WoEigG und Bärmann-Pick, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 24 WoEigG mit weiteren Nachweisen) gerichtlich ermächtigt,
weil die Antragsgegnerin als eingesetzte Verwalterin entgegen § 24 Abs. I WoEigG die letzte Wohnungseigentümerversammlung (für das Rechnungsjahr 1970) am 17.3.1971 abgehalten und sie trotz Ihrer Aufforderung von Wohnungseigentümern (u.a. vom 14.4.1972, 25.8.1972, 23.3.1972 und 5.4.1973) und trotz Ihrer in diesem Verfahren am 7.6.1973 angekündigten Einberufung für Ende Juni 1973 bis heute keine neue Wohnungseigentümerversammlung einberufen hat. Unter diesen Umständen erscheint eine vorherige mündliche Verhandlung als untunlich. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Lünen, den 22. August 1973 Amtsgericht Schürmann Richter am Amtsgericht Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese müßte binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei diesem Gericht oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. |
||||||||||||||||||||||||||||
© 01.09.2001 by Peter Hudecki E-Mail: webmaster@linnenkamp39.de |
|||||||||||||||||||||||||||||